DGUV

DGUV Regel 112-198

Die DGUV Regel 112-198 (vormals BGR 198) macht verbindliche Vorgaben zur "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz". Diese Regel listet übersichtlich auf, welche Bestandteile zur Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) gehören, wie sie richtig eingesetzt werden und wie sie gekennzeichnet und zertifiziert sein müssen.

Auffangsysteme laut DGUV

Die DGUV Regel 112-198 unterscheidet grundsätzlich vier Typen von Auffangsystemen:

  • Auffangsystem mit mitlaufendem Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung
  • Auffangsystem mit mitlaufendem Auffanggerät einschließlich fester Führung
  • Auffangsystem mit Höhensicherungsgerät
  • Auffangsystem mit Falldämpfer

Allen Systemen liegt zugrunde, dass ein Auffangsystem einen freien Fall nicht verhindert, den Anwender bei einem Sturz jedoch auffängt, um einen tödlichen Aufprall zu verhindern. Neben den Auffangsystemen werden auch Rückhaltesysteme und Arbeitsplatzpositioniersysteme beschrieben.

Auswahl der richtigen PSAgA

Neben einer Auflistung der erforderlichen Kennzeichnungen auf der PSAgA gibt die DGUV Regel einen Überblick über die verschiedenen Einsatzsituationen und die jeweils notwendigen lichten Höhen. Grundsätzlich gilt: Die erforderliche lichte Höhe, um Auffangsysteme nutzen zu können, errechnet sich aus der Summe aller im Sturzfall relevanten und systemverändernden Komponenten und einem Sicherheitsabstand zur nächstgelegenen Ebene.

Zudem enthält die Regel Empfehlungen für die Kombination verschiedener Ausrüstungsbestandteile. Es wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass Helme mit Kinnriemen, die die Anforderungen nach DIN EN 397 erfüllen, vor schweren Kopfverletzungen infolge eines Absturzes schützen.

Benutzung und Gebrauchsdauer von PSAgA

PSAgA unterliegt einer begrenzten Lebens- bzw. Nutzungsdauer. Um festzustellen, ob eine weitere sichere Nutzung gewährleistet ist, ist eine regelmäßige Überprüfung durch einen Sachkundigen notwendig. Für die Durchführung der Überprüfung ist der Unternehmer verantwortlich. Das Prüfintervall ist abhängig von den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen. Die Prüfung muss jedoch vor Erstbenutzung und dann mindestens alle zwölf Monate erfolgen.

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