Kollektivschutz
Schutzgeländer sollen verhindern, dass Personen, die in absturzgefährdeten Bereichen arbeiten oder sich in solchen aufhalten, über eine Absturzkante fallen können. Geländer dienen also der Prävention von lebensgefährlichen Stürzen aus der Höhe. Schutzgeländer gehören zu den kollektiv wirkenden Schutzeinrichtungen, da sie alle Personen auf dem Dach gleichermaßen schützen. Sie sind daher dem individuellen Schutz mit Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) vorzuziehen.
Es gibt drei Möglichkeiten für den Aufbau eines Schutzgeländers. Die erste Möglichkeit ist ein Geländer mit geschlossener Füllung. Die Füllung kann jedoch auch als Füllstabgeländer mit senkrechten Stäben ausgeführt werden.
Die Variante, die am häufigsten angewendet wird, ist das Knieleistengeländer. Dieses besteht aus einem Handlauf und einer Knieleiste. Wenn das Geländer unmittelbar an der Absturzkante ohne Attika oder sonstige Umrandung montiert wird, ist zusätzliche eine Fußleiste notwendig, um ein Durchgleiten unter der Knieleiste zu verhindern.
Ein Schutzgeländer muss mindestens 1 m hoch sein. Der Freiraum zwischen dem Handlauf und der Knieleiste bzw. zwischen der Knieleiste und der Fußleiste darf max. 0,5 m betragen. Die Fußleiste muss eine Höhe von mindestens 0,05 m haben.
Das Knieleistengeländer muss so ausgeführt und montiert sein, dass es einer Horizontallast von 1 kN/m, die auf die Oberkante des Geländers aufgebracht wird, standhält.
Schutzgeländer können über Gewichte auf dem Dach gehalten werden, oder fest, z.B. durch Aufschweißen auf Bitumen, verbaut werden. Auch die Absicherung von nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln kann durch Schutzgeländer erfolgen.