Normen & Regeln

TRBS 2121 - Technischen Regeln für Betriebssicherheit

Die Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 „Gefährdung von Personen durch Absturz“ sind zusammen mit den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.1 und dem Arbeitsschutzgesetz die Grundlage der in Deutschland geltenden Vorschriften und Regeln zur Absturzsicherung von Personen. Bei der TRBS 2121 handelt es sich um eine Konkretisierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die sich vor allem mit der Ermittlung und Bewertung von Absturzgefahren beschäftigt. 

Gefährdungsbeurteilung

Die TRBS 2121 geht auf die Beurteilung der Gefährdung durch Absturz ein. Für grundsätzliche Inhalte einer Gefährdungsbeurteilung verweist sie auf die TRBS 1111. Weiterhin wird die Ermittlung und die Bewertung der Gefährdungen, die durch Absturzkanten entstehen, beschrieben.

Maßnahmen

Die Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz werden in eine Rangfolge eingeordnet. Vorrangig sind kollektiv wirkende Absturzsicherungen wie Schutzgeländer zu verwenden. Sie sollen einen Sturz präventiv ausschließen. An zweiter Stelle werden kollektiv wirksame Auffangeinrichtungen genannt, beispielsweise Auffangnetze. Sie fangen abstürzende Personen auf, bevor es zu einem gefährlichen Auf- oder Anprall kommt.

Können diese Maßnahmen, entweder aus baulichen Gründen oder weil die Art der Arbeit dies bedingt, nicht ergriffen werden, kommt persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zum Einsatz. Hierbei ist besonders auf die Bedingungen am Arbeitsplatz, ein geeignetes Rettungskonzept und die bestimmungsgemäße Verwendung zu achten.

Spezielle Anwendungsbereiche

Für spezielle Anwendungsbereiche wurde die TRBS 2121 um die folgenden vier Teile erweitert:

  • Teil 1: Gerüste
  • Teil 2: Leitern
  • Teil 3: Seilzugangs- und Positionierungstechniken
  • Teil 4: Heben von Personen durch Arbeitsmittel

Wird eine der vier Techniken für den Zugang verwendet, ist der entsprechende Teil zusätzlich zu beachten.

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