Steigtechnik

Zulässige Standhöhe

Bei der Verwendung von mobilen Leitern gibt es eine bauartbedingte zulässige Standhöhe. Diese muss sowohl bei der Verwendung als Verkehrsweg als auch bei der Verwendung als Arbeitsplatz eingehalten werden.

Die zulässige Standhöhe ist abhängig vom Leitertyp. Podestleitern dürfen bis zum Podest betreten werden. Dies gilt ebenfalls für Stehleitern mit Haltebügel. Anders ist das jedoch bei Stehleitern ohne Haltebügel. Bei diesen Leitern dürfen die obersten zwei Stufen nicht betreten werden. Sie dienen ausschliesslich zum seitlichen Abstützen der Beine.

Bei Anlegeleitern dürfen sogar die obersten drei Stufen oder Sprossen nicht betreten werden. Diese sind ausschliesslich zum Festhalten vorgesehen. Dabei ist unerheblich ob sie direkt an eine Wand angestellt wird, oder mit 1m Überstand, um an einen höher gelegenen Arbeitsplatz zu gelangen.

Bei Mehrzweck- oder Vielzweckleitern dürfen die obersten vier Stufen oder Sprossen nicht betreten werden, um ein Überkippen zu verhindern.

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