DGUV
Die branchenübergreifende DGUV Information 212-515 (vormals BGI 515) trägt den Titel „Persönliche Schutzausrüstungen“ und informiert Unternehmen und Versicherte über die Auswahl und Bereitstellung von geeigneter PSA.
Es wird nicht nur darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmern eine geeignete PSA zur Verfügung stehen muss, sondern auch, welche Kriterien die PSA zu erfüllen hat. Als geeignet wird die Schutzausrüstung betrachtet, wenn:
Speziell zur Nutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) wird auf die DGUV Regel 112-198 (vormals BGR 198) hingewiesen.
Persönliche Schutzausrüstung darf nur im Rahmen der vom Hersteller angegebenen Gebrauchsdauer genutzt werden. Zudem unterliegen bestimmte Schutzausrüstungen, zum Beispiel der Auffanggurt oder die Verbindungsmittel der PSAgA, einer Prüfpflicht. Darüber hinaus verweist die DGUV Information 212-515 auf die durch Versicherte eigenverantwortlich durchzuführenden Prüfungen. Als Beispiel für die Absturzsicherung wird dabei auf die Sichtprüfung vor jedem Gebrauch hingewiesen, bei der sicherheitsrelevante Beschädigungen erkannt werden können.