DGUV

DGUV Information 212-515

Die branchenübergreifende DGUV Information 212-515 (vormals BGI 515) trägt den Titel „Persönliche Schutzausrüstungen“ und informiert Unternehmen und Versicherte über die Auswahl und Bereitstellung von geeigneter PSA.

Anforderungen an PSA

Es wird nicht nur darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmern eine geeignete PSA zur Verfügung stehen muss, sondern auch, welche Kriterien die PSA zu erfüllen hat. Als geeignet wird die Schutzausrüstung betrachtet, wenn:

  • sie dem Stand der Technik entspricht
  • sie die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko reduziert
  • sie abhängig von der Arbeitsaufgabe auch ergonomische Aspekte des Anwenders berücksichtigt, etwa hinsichtlich Passform und Gewicht
  • sie in Bedienerfreundlichkeit und Einstellbarkeit auf das jeweilige Arbeitsfeld abgestimmt ist

Speziell zur Nutzung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) wird auf die DGUV Regel 112-198 (vormals BGR 198) hingewiesen.

Gebrauchsdauer von Persönlicher Schutzausrüstung

Persönliche Schutzausrüstung darf nur im Rahmen der vom Hersteller angegebenen Gebrauchsdauer genutzt werden. Zudem unterliegen bestimmte Schutzausrüstungen, zum Beispiel der Auffanggurt oder die Verbindungsmittel der PSAgA, einer Prüfpflicht. Darüber hinaus verweist die DGUV Information 212-515 auf die durch Versicherte eigenverantwortlich durchzuführenden Prüfungen. Als Beispiel für die Absturzsicherung wird dabei auf die Sichtprüfung vor jedem Gebrauch hingewiesen, bei der sicherheitsrelevante Beschädigungen erkannt werden können.

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